Sie sind verheiratet oder leben in einer Lebenspartnerschaft nach § 10 Abs. 4 LPartG (kurz Lebenspartnerschaftsgesetz) und möchten sich wechselseitig im Erbfall absichern. Vielen fällte gleich das sog. Berliner Testament ein, aber auch hier lauert die Gefahr im Detail.

Der Geschädigte hat in den meisten Fällen keine Chance, auf die Höhe der entstehenden Abschleppkosten Einfluss zu nehmen. Sei es dadurch bedingt, dass der Geschädigte in das Krankenhaus verbracht wird oder aber, dass die Polizei sich um den Abschleppdienst kümmert.

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