Kurz vor der Weihnachtszeit stellt sich die Frage, was ist mit Ihrem Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld? Besteht überhaupt ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld und wenn ja, besteht dieser auch trotz der Corona-Krise?

Und was ist mit der Corona-Prämie? Kann Ihr Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld auch durch die Zahlung einer Corona-Prämie erfüllen?

Um die gute Antwort gleich vorweg zu nehmen: Ja, ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht auch in diesem Jahr und möglicherweise auch zusätzlich zu einer bereits gezahlten Corona-Prämie.

Entscheidend ist zunächst, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld haben: ist die Zahlung des 13. Gehaltes in Ihrem Arbeitsvertrag, oder einem Tarifvertrag, der auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet festgeschrieben, dann besteht der Anspruch auf Auszahlung.

Gibt es keine vertragliche Regelung hierzu, besteht dennoch ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf das 13. Gehalt, wenn Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in drei zurückliegenden und aufeinander folgenden Jahren ausgezahlt hat (sog. betriebliche Übung). Auch wenn nach den drei aufeinanderfolgenden Zahlungen keine Zahlungen mehr erfolgten, ist der Anspruch durchsetzbar, da das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur „negativen betrieblichen Übung“ aufgegeben hat.

Gern prüfen wir für Sie, ob Ihnen ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht.

Bis zum 31. Dezember 2020 hat der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, zusätzlich zum regelmäßigen Entgelt und zum Weihnachtsgeld eine Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500,00 €, steuerfrei an seine Arbeitnehmer zur Auszahlung zu bringen.

Gibt es keine vertragliche Regelung zum Weihnachtsgeld oder hat der Arbeitgeber dieses nur unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt geleistet, kann die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch durch die Zahlung der Corona-Prämie ersetzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Anderenfalls muss der Arbeitgeber das 13. Gehalt zusätzlich zur Corona-Prämie leisten.

Es heißt also wachsam sein, wenn Sie in den nächsten drei Monaten Ihre Entgeltbescheinigungen erhalten.

Wenn auch Sie vor der entscheidenden Frage stehen, ob Ihr Arbeitgeber alle Ihnen zustehende Entgeltansprüche richtig und vollständig abgerechnet und ausgezahlt hat, dann zögern Sie nicht und vereinbaren einen individuellen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei. Hierzu bieten wir die Beratung per Video-Chat, Telefon, oder, unter Einhaltung unseres Hygienekonzeptes, eine persönliche Beratung und Prüfung an und helfen Ihnen schnell und effizient weiter.

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