Die Bundes- und Landesregierungen raten es jedem Arbeitnehmer dringend an, seine Arbeitsleistung von zu Hause, aus Homeoffice heraus zu erbringen. Sie gehen sogar noch weiter und prüfen, ob dies als Pflicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden darf.
Jeder Arbeitgeber jedenfalls wird gebeten, seinen Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen. Doch was gilt in diesem Bereich der Arbeitswelt rechtlich?
- Müssen Sie tatsächlich ins Homeoffice?
- Dürfen Sie überhaupt ins Homeoffice?
- Wer bezahlt die Zusatzkosten für das Homeoffice?
- Was ist mit Datenschutz, spielt der im Homeoffice eine Rolle?
- Habe ich im Homeoffice auch Pausen, oder arbeite ich jetzt rund um die Uhr?
- Was ist, wenn mir etwas im Homeoffice passiert?
Arbeitgeber sind nicht berechtigt, die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus einseitig anzuordnen. Dies auch dann nicht, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig bestimmen kann. Umgekehrt ist Ihr Arbeitgeber aber auch nicht verpflichtet, das Homeoffice zu ermöglichen.
Erforderlich ist eine arbeitsvertragliche Regelung, in der „das Homeoffice“ vereinbart wird. Um Rechtssicherheit zu erhalten, sollte diese arbeitsvertragliche Regelung schriftlich erfolgen.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Schriftformklausel enthält, genügt auch eine mündliche Vereinbarung, wovon wir indes – aus Gründen der Rechtssicherheit – abraten.
Grundsätzlich obliegt es auch im Homeoffice weiterhin dem Arbeitgeber, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – ebenso die Arbeit an sich. Sie sind also nicht verpflichtet, den eigenen PC, das eigene Internet, den eigenen Drucker, Licht, Miete, Heizung etc. zu verwenden. Sie sind auch nicht verpflichtet, für die Verfügbarkeit der Arbeit bei Ihnen zu Hause Sorge zu tragen.
Allerdings kann dies aber vertraglich vereinbart werden. In diesem Falle sollten Sie indes darauf achten, dass eine finanzielle Kompensation in der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung aufgenommen wurde, da es sich andernfalls um eine versteckte Entgeltkürzung handeln kann.
In die vertragliche Regelung sollte, zur beiderseitigen Sicherheit, auch der Hinweis auf die Geltung der Datenschutzgrundverordnung auch im Homeoffice Aufnahme finden.
Auch für das Homeoffice muss der Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers selbst die Einhaltung der DSGVO gewährleisten. Diese muss er im Zweifel auch überprüfen. Für SIE aber heißt das auch, dass kein Familienmitglied Zugriff auf „Ihre Arbeit“ haben darf. Nutzen Sie den eigenen Laptop, darf dieser von keinem Familienmitglied mehr genutzt werden, Akten dürfen nicht offen herumliegen, Telefongespräche (Telefonnummern) nicht nachverfolgbar sein.
Selbstverständlich gelten für das Homeoffice auch die gleichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie im Büro/ Betrieb. Auch hier sind die Arbeitszeiten und Pausenzeiten zu regeln und dürfen das gesetzliche vorgeschriebene Maß nicht überschreiten.
Für etwaige Schäden (am Unternehmenseigentum), die im Homeoffice entstehen, gelten wiederum die gleichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, wie auch im Büro. Der Arbeitnehmer haftet nur dann vollständig, wenn im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Verunfallen Sie während der Arbeit im Homeoffice, gilt auch hier nichts anderes: ein Arbeitsunfall ist gegeben, wenn sich der Unfall während der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Der Gang zur eigenen Toilette zählt nach der Rechtsprechung dennoch nicht zu einem Arbeitsunfall. Ob sich diese Rechtsprechung im Rahmen der enormen Ausweitung des Homeoffice aufrecht erhalten lassen wird, bleibt abzuwarten.
Sollten Sie weitergehende Fragen zu Ihrem Homeoffice haben, zögern Sie nicht einen Besprechungstermin mit unserem Büro zu vereinbaren. Auch während eines harten „Mega-Lockdown“ sind wir für Sie der kompetente Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht – per Telefon, E-Mail oder Videochat sind wir für Sie da.
Ihre GILMOUR Rechtsanwälte