Die Corona Pandemie hat uns alle hart getroffen. Unsere Gesundheit ist massiv gefährdet, unsere Wirtschaft aber auch. Wir alle arbeiten am Limit, wissen nicht, wie es mit der Ausbreitung der Pandemie weiter geht. Niemand weiß es, aber alle hoffen wir auf einen guten Ausgang.

Sorgen und Existenzängste plagen uns, vor allem die Klein-Unternehmer.

Um die, von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, hat der deutsche Gesetzgeber so schnell und effizient wie nie umfangreiche Sofortmaßnahmen ergriffen. Neben direkten Einmalzahlungen, wurden KfW-Krediten unter erleichterten Antragsvoraussetzungen gewährt.  Ebenso verlief die Gewährung von Kurzarbeitergeld ungewohnt unbürokratisch und schnell.

Das aber heißt nicht, dass mit der Auszahlung nicht doch im Nachgang Überprüfungen erfolgen. Das Gegenteil wird der Fall sein. Denn staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen heißt nicht, sich risikolos bedienen zu können.

Der Subventionsbetrug durch den leichtfertigen Antrag auf Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sein. Dabei arbeiten die betroffenen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.

Damit soll die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verhindert werden. Denn der Arbeitgeber schuldet weiterhin den Lohn, auch wenn in seinem Unternehmen -z.B. pandemiebedingt- nicht gearbeitet werden darf. Das wäre das wirtschaftliche aus, weshalb das Kurzarbeitergeld hier sowohl den Arbeitnehmer vor der Kündigung und den Arbeitgeber vor der Lohnzahlung schützt. Quasi eine Win-Win Situation für beide Seiten.

Mit der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit unter Anpassung des Arbeitsentgeltes abgesenkt. Die Agentur für Arbeit gleicht durch das Kurzarbeitergeld die Differenz zwischen dem bisherigen Nettolohn und dem Entgelt in der Kurzarbeit aus. Daneben zahlt die Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld zu zahlen hätte.

Die Bewilligung und die Zahlung des Kurzarbeitergeldes hängt jedoch davon ab, ob ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Zu schnell sieht man diese Voraussetzung als gegeben an. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar sein muss.

Wer also in schwierigen Zeiten möglicherweise Aufträge ablehnt, oder die Arbeitszeit verschiebt, um Kurzarbeitergeld zu beanspruchen, macht im Zweifel unzutreffende oder unvollständige Angaben. Mit dieser Erklärung verwirklichen Sie ggf. den objektiven Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Was ist eine Subvention?

Eine Subvention ist gem. § 264 Abs. 8 StGB eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Ihr Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Sie stellt entsprechend der Nr. 2 eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union dar, die ebenso wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Beachten Sie hierbei zwingend, dass für eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 5 StGB selbst leichtfertiges Handeln ausreicht. Wenn Sie also grob fahrlässig zur falschen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens kommen und darauf die im Antrag gemachten unzutreffenden Angaben beruhen, müssen Sie mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens rechnen.

Leider entlastet Sie dabei nicht, wenn bei der Antragstellung Ihr Steuerberater oder Ihr Anwalt mitwirkte. Denn auch Steuerberater oder Rechtsanwälte können sich wegen einer Beihilfe zum leichtfertigen Subventionsbetrug strafbar machen. Dies insbesondere dann, wenn Sie Ihnen allzu schnell zu einem entsprechenden Antrag rieten oder gar den Antrag für Sie stellten.

Der Subventionsbetrug durch fehlerhafte Angaben im Antrag oder nicht zweckgerichteter Verwendung von Corona-Soforthilfen

Im Nachgang dürfen die Behörden prüfen, ob die Corona–Soforthilfe zweckentfremdet verwendet wurde und damit der Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt wurde, weil die Corona-Soforthilfen -die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen- beispielsweise zur Deckung anderer Kosten verwendet wurden, z.B. um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.

Auch hierfür reicht ein leichtfertiges Handeln aus, um sich im strafrechtlich relevanten Bereich zu bewegen. Damit wird bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt, welches noch im Vorfeld des Betruges liegt, denn der Tatbestand des Subventionsbetrugs wird durch einen Täuschungsversuch gegenüber dem Subventionsgeber erfüllt. Unerheblich ist, ob dieser den wahren Sachverhalt bereits kennt, den Täuschungsversuch sofort durchschaut, oder ob die Subvention aufgrund der unzutreffenden Angaben gewährt wird. Die Abgabe der Erklärung Ihrerseits ist entscheidend.

Im Ergebnis kann vielleicht sogar eine versehentliche falsche Angabe in einem eingereichten Antrag auf Soforthilfe dazu geführt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Denn sobald die Behörde eine Unstimmigkeit zu Ihrem Antrag feststellt, führt dies regelmäßig zur Überprüfung und damit zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Bereits Anfang Juli 2020 sollen laut Handelsblatt bereits mehr als 5.100 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein – Tendenz steigend.

Wichtig ist es, sich dann sofort anwaltlich beraten zu lassen. Denn in den meisten Fällen sind die Beschuldigten extrem überrascht, plötzlich im Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu stehen. Nicht selten kam es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen auch zu gerichtlichen angeordneten Hausdurchsuchungen.

Mit welchen Strafen ist bei Subventionsbetrug zu rechnen?

Eine Anzeige wegen Subventionsbetrug wegen der Corona Soforthilfe ist alles andere als zu unterschätzen. Bei Verurteilung aufgrund einer solchen Straftat drohen empfindliche Strafen. Beispielsweise beträgt das Höchstmaß der Haftstrafe im Falle des Subventionsbetrugs in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Hierbei ist immer der Einzelfall entscheidend.

Wir raten Ihnen daher an, keine voreiligen Handlungen vorzunehmen. Insbesondere empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie von Anbeginn von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Verweigern Sie gegenüber den Behörden immer die Aussage die Aussage! Dies gilt umso mehr, wenn Sie noch keinen Anwalt haben und bei für Sie überraschenden Hausdurchsuchungen. Vermeiden Sie unter allem Umständen hier einen „netten Plausch“ mit den Durchsuchungsbeamten. Freundlichkeit und Zuträglichkeit wird Sie an dieser Stelle nicht belohnen.

Nehmen Sie besser unverzüglich Kontakt mit uns auf. Denn in vielen Fällen ist der Vorwurf des Subventionsbetrugs unbegründet. Wir melden uns sofort als Ihre Anwälte und fordern die Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte. An Hand der Ermittlungsakte prüfen wir den Tatvorwurf und werten die Belastbarkeit dieser gegen Sie aus. Unser Ziel ist es hierbei, eine Verfahrenseinstellungen für Sie zu erwirken.

Als Ihre erfahrenen Fachanwälte in Rechtsfragen unserer Fachrichtungen sichern wir Ihnen auch hier eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir beraten Sie umfassend bei voller Kostentransparenz und vertreten und verteidigen Sie bundesweit

So sollten Sie sich daher vor der Kontaktaufnahme mit uns verhalten:

  • Bewahren Sie Ruhe
  • Verweigern Sie die Aussage deutlich und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch
  • Sprechen Sie mit niemanden, als Ihrem Anwalt über den Sachverhalt
  • Kontaktieren Sie sodann sofort Ihren Anwalt und berichten Sie alle Umstände
  • Unternehmen Sie eigenständig keine weiteren Handlungen
  • Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf.

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