Mit welchen gesetzlichen Neuerungen Verbraucher im Jahr 2022 rechnen können.

  1. Verbraucher*innen erhalten bei dem Kauf digitaler Produkte, wie Software, Apps oder Plattformangebote nunmehr gesetzlich vorgeschriebene und umfassende Gewährleistungsrechte. Im Falle eines Mangels des digitalen Produkts kann die Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung, verlangt werden. Weiterhin besteht das Recht vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Weiterhin können Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Regelungen gelten nicht nur für den Fall des Kaufes digitaler Produkte, sondern auch für den Fall, dass neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitgestellt wurden.

Als Gewährleistungsfrist gilt eine Mindestfrist von zwei Jahren. In diesem Zeitraum sind für Waren mit digitalen Elementen Updates bereitzustellen, die für die volle Nutzbarkeit erforderlich sind.

  1. Im Kaufrecht wurde die Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr verlängert. Danach wird für alle Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, der Zeitraum für die Beweislastumkehr von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate verlängert. Damit wird zu Gunsten des Käufers die für den Falle des Auftretens des Mangels innerhalb eines Jahres gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand.
  1. Wem die Arbeitslosigkeit droht oder wer bereits arbeitslos ist, kann sich künftig auch online arbeitslos melden. Die Meldung muss aber nach wie vor spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Meldung unverzüglich erfolgen.
  1. Arbeitnehmer und Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zum 15. März den Nachweis erbringen, als geimpft oder genesen zu gelten, damit ihre Arbeitsstelle nicht bedroht ist. Ersatzweise kann ein ärztliches Attest über eine Kontraindikation vorgelegt werden. Zu beachte ist weiterhin, dass nicht abschließend geklärt ist, welche Einrichtungen der Impfpflicht unterfallen. Wichtig ist, dass Sie ohne Nachweis ab dem 16. März 2022 nicht einfach zu Hause bleiben können (Ausnahme Homeoffice), sondern weiterhin verpflichtet sind, Ihre Arbeit zu erbringen. Ihre Arbeitskraft muss zumindest angeboten werden, um Annahmeverzugslohnansprüche aufrecht zu erhalten. Auch ohne Nachweis besteht derzeit noch kein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  1. Für Bezugsberechtigte von Hartz-IV-Leistungen und Wohngeld gibt es zum Jahresbeginn neue Bemessungsgrenzen. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise Belastung. Wohngeld können erstmals auch Eigentümer beantragen, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Der monatliche Regelsatz in der Grundsicherung steigt für erwachsene Leistungsberechtigte zum 1. Januar um drei Euro. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz damit auf 449 Euro. Ehepaare und Bedarfsgemeinschaften erhalten nun pro Person 404 Euro. Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer beziehungsweise erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben, bekommen nun 360 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird auf 311 Euro angehoben. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 285 Euro. Jugendliche vom 15. – 18. Lebensjahr erhalten 376 Euro. Weiterhin steigt die Leistung für den persönlichen Schulbedarf auf 156,00 Euro. Dies gliedert sich für das erste Schulhalbjahr 2022 in 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 52 Euro auf.

  1. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 9,60 auf 9,82 Euro. Der Mindestlohn gilt für alle erwachsenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Hiervon ausgenommen sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten. Wichtig ist auch, dass die Mindestlohnansprüche nicht unter die Verfallsfristen des Arbeitsvertrages fallen. Verjähren können sie trotzdem.
  1. Auch für Auszubildende steigt die Mindestvergütung, wenn diese ab dem 01. Januar ihre Ausbildung beginnen. Sie erhalten im ersten Ausbildungsjahr mindestens 585 Euro (Vorjahr: 550 Euro) monatlich. Für das zweite Ausbildungsjahr steigt das Lehrlingsentgelt auf 690 Euro und im dritten Ausbildungsjahr auf 790 Euro.
  1. Seit dem 01.01.2022 ist die Höhe der steuerfreien Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber zahlen kann, von pauschal 44,00 € auf 50,00 € gestiegen. Werden hierzu Gutscheine erteilt, müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt sein.
  1. Bis zum 31. März 2022 besteht die Möglichkeit, einen steuerfreien Corona-Bonus vom Arbeitgeber ausgezahlt zu bekommen. Die Höchstgrenze liegt hierbei bei 1.500,00 €. Dies gilt für jeden Arbeitsvertrag.
  1. Bis zum gleichen Stichtag gibt es noch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergelt KUG. Seit Jahresbeginn werden die, vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge allerdings nur noch zur Hälfte erstattet. Anders nur, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG eine Weiterbildung absolviert.
  1. Seit 2022 muss der gesetzlich festgelegte Arbeitgeberzuschuss zu einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von bis zu15 % auch für Altverträge gezahlt werden, also für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Die vollen 15 % werden gezahlt, wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für de gesetzliche Krankenversicherung liegt. Hierzu Punkt 10:
  1. Für die Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen bleibt die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt bundeseinheitlich monatlich weiterhin 4.837,50 Euro (58.050 Euro im Jahr).
  1. Ab dem 28. Mai müssen Anbieter telefonischer Werbung die ausdrückliche Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Im Falle des Verstoßes drohen empfindliche Bußgelder.
  1. Für Energielieferverträge mit Haushalten wird eine Bestätigungslösung eingeführt. Das bedeutet, dass der Energieanbieter von Laufzeitverträgen über eine Homepage ab dem 1. Juli einen Kündigungsbutton auf der Homepageplatzieren muss. Weiterhin werden strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit ab März 2022 vorgesehen, wonach dann eine monatliche Kündigungsfrist gilt.
  1. Ab dem 01. Juli 2022 sind Grundstückeigentümer verpflichtet, im Rahmen der Neufeststellung von Grundstückswerten entsprechende Angaben an das Finanzamt zu übermitteln. Hierfür ist längstens bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, dann endet die Frist.
  1. Ab Januar 2022 ist auch der Kinderzuschlag, also eine zusätzliche staatliche Unterstützung an Familien mit geringem Einkommen, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird, um vier Euro, auf jetzt bis zu 209,00 € pro Monat gestiegen. Der Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gezahlt.
  1. Ab dem 01.01.2022 haben Trennungskinder einen höheren Anspruch auf Unterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil, in der Regel also den Kindesvater. Gemäß der neuen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestunterhaltsanspruch für Kinder bis fünf Jahre 396,00 € monatlich. Ab 6 Jahren besteht ein Anspruch auf Zahlung von 455,00 € und ab 12 Jahren müssen mindestens 533,00 € gezahlt werden. Auch für volljährige Kinder ist der Anspruch gestiegen, muss aber individuell berechnet werden.
  1. Seit dem 01. Januar 2022 ist die Liste der unpfändbaren Gegenstände, also der Gegenstände, die jeder im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung haben darf, die also nicht gepfändet werden können, erweitert worden. Nicht pfändbar sind jetzt beispielsweise auch Haustiere.
  1. Ab dem 01. Juli 2022 muss ein Internetanbieter auf seiner Homepage einen Kündiguungsbutton installieren, um die Kündigung des Vertrages, zum Beispiel eines Kaufvertrages oder Handyvertrages zu vereinfachen.

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