Bisher galt und hatte sich in den Köpfen der Bevölkerung so festgesetzt, dass sich ein Fahrzeugführer, der mit einem Kraftfahrzeug oder dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkohol-konzentration von 1,6 Promille und mehr einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung zu unterziehen hatte. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) wieder. Seit Längerem zeichnet sich…