Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.02.2015 (AZ:VIII ZR 175/14) entschieden, dass der Vermieter auch einem sozialhilfe-berechtigten Mieter außerordentlich fristlos kündigen kann, wenn dieser nicht in der Lage ist, pünktlich seine Mietzahlungen zu leisten und mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug gerät. Unabhängig davon, ob dieser rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt…