Der Geschädigte hat in den meisten Fällen keine Chance, auf die Höhe der entstehenden Abschleppkosten Einfluss zu nehmen. Sei es dadurch bedingt, dass der Geschädigte in das Krankenhaus verbracht wird oder aber, dass die Polizei sich um den Abschleppdienst kümmert.
Nicht selten verkauft ein Gebrauchtwagenhändler im Namen einer Privatperson ein Fahrzeug. Damit geht einher, dass die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, weil ein derartiger Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen unproblematisch ist.