Der Geschädigte hat in den meisten Fällen keine Chance, auf die Höhe der entstehenden Abschleppkosten Einfluss zu nehmen. Sei es dadurch bedingt, dass der Geschädigte in das Krankenhaus verbracht wird oder aber, dass die Polizei sich um den Abschleppdienst kümmert.
Krankenhaus
Sind Sie nach einem Unfall in das Krankenhaus verbracht worden, haben Sie keinen Einfluss auf die Höhe der Abschleppkosten. Sämtliche Einwendungen des Versicherers gegen die Höhe der Kosten greifen nicht, entschied das AG Tettnang, Urteil vom 17.11.22 – 8 C 379/22.
Polizei
Sollte die Polizei den Abschlepper benachrichtigen, dürfen Sie als Geschädigter darauf vertrauen, dass ein Unternehmer mit angemessenen Preisen ausgewählt wurde (vgl. AG Schwandorf, Urteil vom 2.6.16 – 1 C 7/16; AG Stuttgart, Urteil vom 19.10.20 – 41 C 1927/20).
Indizwirkung durch Zahlung
In den meisten Fällen hat der Geschädigte die Rechnung bereits gezahlt, da der Abschleppunternehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch macht und das Fahrzeug ohne die Zahlung gar nicht herausgibt. Durch die Zahlung der Abschleppkosten hat die Rechnung die volle Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Eine Indizwirkung kann aber auch bei einer nicht bezahlten Rechnung vorliegen. Dies wäre bspw. die Not- und Eilsituation in welcher man sich nach einem Unfall befindet. In einer Notsituation ist es nicht möglich Preise zu vergleichen, sodass hierzu auch keine Pflicht besteht.
Notrufsäulen des GDV
Rufen Sie als Geschädigter auf der Autobahn einen Abschleppdienst über die Notrufsäule des GDV folgert das LG Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2022 – 10 O 243/19 daraus, dass der Abschleppbetrieb ausweislich der Rechnung bzw. dem Prüfbericht durch die GDV Tochter, einem Unternehmen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft, vermittelt wurde und diese zu marktüblichen Preisen im Sinne der Versicherungswirtschaft vermitteln.
Zu großer Abschleppwagen, zu hohe Kosten, etc.
Die Versicherer ziehen immer wieder die Preis- und Strukturbefragung des Verbandes Bergen und Abschleppen e.V. als Bezugsgroße für die Höhe der Abschleppkosten heran. In der Auflistung sind allerdings Durchschnittsbeträge des Bundes genannt. Diese bilden nicht die Obergrenze. Entscheidend für die Höhe der Abschleppkosten ist die lokale Üblichkeit.
Hinsichtlich der Größe eines Abschleppfahrzeuges kann von den Abschleppdienstleistern nicht erwartet werden, dass dieser Abschleppfahrzeuge in jeder Größe und Gewichtsklasse vorhält. Des Weiteren erhalten die Abschleppdienste in den wenigsten Fällen Angaben über das aktuelle Gesamtgewicht des aufzuladenden Fahrzeuges. Sofern der Abschleppdienst sodann mit einem 7,5-Tonner zur Unfallstelle kommt, müsste dieser im Zweifel unverrichteter Dinge wieder fahren, wenn sich herausstellt, dass das Gesamtgewicht überschritten wird.
Einige Gericht haben zudem entschieden, dass Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall am fremden Ort in die Heimatwerkstatt transportieren lassen können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Reparaturschaden handelt. Insofern wird exemplarisch auf die Entscheidungen des AG München vom 6.10.14 – 322 C 27990/13, AG Ingolstadt vom 18.2.16 – 10 C 2291/15 und AG Siegen vom 14.4.16 – 124 C 7/16 verwiesen.