Nicht immer hält eine Beziehung das, was sie verspricht. Mit dem Ende entstehen auf beiden Seiten der Partner viele Fragen, bei deren Lösung ein Anwalt mit fachkundigem Rat helfen kann. Denn es muss nun viel geklärt werden. Sei es, wer die Wohnung behält, wer fortan für die Erziehung und Betreuung der Kinder zuständig ist, wie sich im Weiteren der Umgang mit den Kindern gestaltet, wer welchen Unterhalt bezahlen muss, wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird und vieles mehr.
Brauchen wir eine Trennungszeit?
Der Gesetzgeber hat vor der Scheidung eine Trennungszeit vorgesehen. Diese Zeit sollte nicht leichtfertig verschenkt, sondern von den Ehegatten dazu genutzt werden. Sie sollten in dieser Zeit prüfen, ob die Trennungsabsicht endgültig und ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Eine Ehe wird nämlich dann geschieden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB).
Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn beide Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben und beide danach die Scheidung wollen. Verweigert ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres die Zustimmung zur Scheidung, dann wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten drei Jahre lang getrennt voneinander leben. Auf die Zustimmung des anderen kommt es dann nicht mehr an.
Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung kann das Scheitern der Ehe auch nachgewiesen werden. In diesem Falle muss der antragstellende Ehegatte Tatsachen vortragen, warum er von einem Scheitern der Ehe ausgeht. In der Regel ist die Aufnahme einer neuen Partnerschaft eine solche Tatsache. Der Richter hört die Ehepartner hierzu an.
Ist der Auszug die Voraussetzung für eine Trennung?
Die Trennung der Ehegatten setzt nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung voraus. Es genügt eine Trennung von Tisch und Bett.
Mit der Trennung ist zu bedenken, dass die Ehegatten keine gemeinsame Steuerveranlagung für das Jahr mehr wählen können, welches auf die Trennung folgt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Konten getrennt sind, dass der Partner nicht mehr als Begünstigter in einer Lebensversicherung benannt ist oder dass ein bereits errichtetes Testament geändert wird.
Wann kann ich die Scheidung einreichen?
Der Scheidungsantrag selbst kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter vorliegen müssen. In der Regel dauert es mindestens ein halbes Jahr, bis es zu einer solchen mündlichen Verhandlung kommt. Von sich aus führt das Gericht in dieser Zeit den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen.
Was ist neben der Scheidung zu regeln?
Weitere Ehesachen werden vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft. Solche können aber geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um
- Unterhaltsansprüche, die den Ehegatten oder den Kindern zustehen könnten;
- die Aufteilung des Hausrates, sofern es darüber Streit gibt;
- Zugewinnausgleichsansprüche, die dadurch entstehen können, dass ein Ehegatte in der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat, als der andere;
- Ansprüche wegen elterlicher Sorge oder Umgang mit gemeinsamen Kindern, sofern sich die Eltern hier nicht einigen können.
Was passiert mit unserem Haus?
Streitigkeiten um eine gemeinsame Immobilie werden nicht vor dem Scheidungsrichter ausgetragen.
Fazit:
Das Scheidungsverfahren selbst ist nicht kompliziert. Sobald der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingegangen ist, erhält der andere Ehegatte eine Abschrift mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen.
Im Termin zur Scheidungsverhandlung werden beide Ehegatten zum Trennungszeitpunkt und zur Scheidungsabsicht angehört. Hier fragt das Gericht
lediglich nach. Eine Nachprüfung der Angaben erfolgt nicht. Sofern keine weiteren klärungsbedürftigen Punkte offen sind, wird in der Scheidungsverhandlung auch der Scheidungsbeschluss -das die Ehe nun geschieden ist- verkündet.
Die Kosten für das Scheidungsverfahren werden nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich eines Betrages für den Versorgungsausgleich berechnet. Die Gerichtskosten werden geteilt; die Rechtsanwaltskosten trägt jeder Ehegatte selbst. Bei bestehender Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Auch dazu berät Sie der Anwalt.